Die Synodalkonferenz und das ZdK werden künftig in unterschiedlichen Zusammenhängen in einer verbindlichen Beziehung zueinander stehen. Dazu gehören unter anderem:
- die Beratung der Synodalkonferenz über Finanz- und Haushaltsangelegenheiten nach Berichten der Sachbereiche des ZdK (Art. 2 Nr. 1 d Satzung der Synodalkonferenz),
- das Vorschlagsrecht der Synodalkonferenz für Personen für die Sachbereiche des ZdK (Art. 2 Nr. 1 f),
- die Wahl von 27 Mitgliedern der Synodalkonferenz durch die ZdK-Vollversammlung unter Berücksichtigung von Geschlechter- und Generationengerechtigkeit (Art. 3 Nr. 1 b i. V. m. Art. 3 Nr. 3),
- sowie die Zuweisung von Themen durch das ZdK an die Synodalkonferenz zur Beratung (Art. 2 Nr. 4).
Für eine gute und verlässliche Verzahnung zwischen Synodalkonferenz und ZdK sind hierfür konkretisierte Regelungen und Verfahrenswege erforderlich, die noch zu erarbeiten sind. Mit diesem Auftrag signalisiert das ZdK gegenüber den künftigen Mitgliedern der Synodalkonferenz, der 6. Synodalversammlung sowie der Deutschen Bischofskonferenz, dass es sich der eigenen strukturellen Verantwortung bei der Umsetzung der Satzung bewusst ist.
Entsprechende Klärungs- und Anpassungsbedarfe bestehen auch im Verhältnis zwischen Synodalkonferenz und Deutscher Bischofskonferenz. Es ist ebenso notwendig, dass diese dort ebenfalls aufgegriffen werden.

Kommentare
Barbara Wieland:
Heute ist ein starkes Zeichen zugunsten der künftigen Synodalkonferenz vordringlich.