Änderungen von TOP 6 Statut und Geschäftsordnung zu TOP 6 Statut und GeschäftsordnungNEU
| Ursprüngliche Version: | TOP 6 Statut und Geschäftsordnung |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 14.11.2025, 15:45 |
| Neue Version: | TOP 6 Statut und GeschäftsordnungNEU |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 29.11.2025, 10:41 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1 bis 2 einfügen:
Die Vollversammlung würdigt die Arbeit der Satzungskommission. Sie beschließt das Statut und die Geschäftsordnung in den vorliegenden Fassungen mit den Änderungen zu folgenden Zeilen:
Statut:
1) Zu § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zeilen 67 und 68: Streichen des Punktes (5) „die weiteren Mitglieder des Präsidiums und die Sprecher*innen der Sachbereiche, soweit sie nicht mehr Mitglied nach §3 (1) bis (4) sind, durch ihre Wahl.“
Begründung:
Die Formulierung steht ähnlich im bisherigen Statut. Sie ist missverständlich. Die betroffenen Personen erwerben ihre Mitgliedschaft nicht durch ihre Wahl, sondern durch die Wahl gemäß § 4 (1)-(4). § 3.5 regelt, dass gewählte Präsidiumsmitglieder und Sprecher*innen für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied bleiben.
Geschäftsordnung:
1) § 5 Leitung der Vollversammlung
Zeilen 63 und 64: „(2) Der*Die Präsident*in kann die Leitung der Vollversammlung einem Präsidiumsmitglied übertragen. Er*Sie kann die Moderation einem Präsidiumsmitglied oder einer externen Moderation übertragen.“
Begründung:
Der Punkt muss analog zum Statut geändert werden. Die externe Moderation kann nicht die Leitung der Versammlung übernehmen.
2) § 9 Wahl der Mitglieder des Zentralkomitees gem. § 3 (3) ZdK-Statut
Zeile 152: „(4) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.“
Begründung:
Auch die Wahlen zum ZdK sollten digital möglich sein.
3) § 12 Wahl der Sprecher*innen
Zeile 250: „(3) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.“
Begründung:
Wie die Wahlen von Präsidium und Hauptausschuss, sollte auch die Sprecher*innenwahl digital möglich sein
Mit folgenden Änderungen:
Geschäftsordnung
§10
(1) Z. 181-182:
Unter den 15 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen mindestens sieben Personen, die sich als weiblich identifizieren, und mindestens sieben Personen, die sich als männlich identifizieren, gewählt werden. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers oder offen sowie u. a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können sich einer dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen.
(4) Z. 190-191: Haben in einem dieser Wahlgänge mehr Kandidat*innen, als zu wählen sind, diese Mehrheit erhalten, so sind bis zum Erreichen der Zahl 15 die Kandidat*innen in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt, wobei die Bestimmung zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung von Geschlechtervielfalt mindestens sieben Personen, die sich als weiblich identifizieren (+ divers/offen), und sieben Personen, die sich als männlich identifizieren (+ divers/offen), zu wählen sind. In einem dritten Wahlgang sind unter Beachtung der Geschlechter-Quote diejenigen Kandidat*innen gewählt, die bis zum Erreichen der Zahl 15 die meisten Stimmen erhalten haben.
§11 (5) Z. 220-221: Unter den vier Vizepräsident*innen müssen zwei Personen sein, die sich als weiblich identifizieren und zwei Personen, die sich als männlich identifizieren. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers oder offen sowie u.a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können sich einer dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen.
