| Veranstaltung: | Vollversammlung des ZdK November 2025 |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: -1, Nein: 2, Enthaltungen: 1 |
| Beschluss durch: | VV |
| Beschlossen am: | 29.11.2025 |
| Basierend auf: | TOP 6 Statut und Geschäftsordnung: Statut und Geschäftsordnung |
Statut und Geschäftsordnung
Beschlusstext
Die Vollversammlung würdigt die Arbeit der Satzungskommission. Sie beschließt
das Statut und die Geschäftsordnung in den vorliegenden Fassungen mit den
Änderungen zu folgenden Zeilen:
Statut:
1) Zu § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zeilen 67 und 68: Streichen des Punktes (5) „die weiteren Mitglieder des
Präsidiums und die Sprecher*innen der Sachbereiche, soweit sie nicht mehr
Mitglied nach §3 (1) bis (4) sind, durch ihre Wahl.“
Begründung:
Die Formulierung steht ähnlich im bisherigen Statut. Sie ist missverständlich.
Die betroffenen Personen erwerben ihre Mitgliedschaft nicht durch ihre Wahl,
sondern durch die Wahl gemäß § 4 (1)-(4). § 3.5 regelt, dass gewählte
Präsidiumsmitglieder und Sprecher*innen für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied
bleiben.
Geschäftsordnung:
1) § 5 Leitung der Vollversammlung
Zeilen 63 und 64: „(2) Der*Die Präsident*in kann die Leitung der Vollversammlung
einem Präsidiumsmitglied übertragen. Er*Sie kann die Moderation einem
Präsidiumsmitglied oder einer externen Moderation übertragen.“
Begründung:
Der Punkt muss analog zum Statut geändert werden. Die externe Moderation kann
nicht die Leitung der Versammlung übernehmen.
2) § 9 Wahl der Mitglieder des Zentralkomitees gem. § 3 (3) ZdK-Statut
Zeile 152: „(4) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.“
Begründung:
Auch die Wahlen zum ZdK sollten digital möglich sein.
3) § 12 Wahl der Sprecher*innen
Zeile 250: „(3) Die Wahl erfolgt geheim. Sie kann auch digital erfolgen.“
Begründung:
Wie die Wahlen von Präsidium und Hauptausschuss, sollte auch die
Sprecher*innenwahl digital möglich sein
Mit folgenden Änderungen:
Geschäftsordnung
§10
(1) Z. 181-182:
Unter den 15 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern des
Hauptausschusses müssen mindestens sieben Personen, die sich als weiblich
identifizieren, und mindestens sieben Personen, die sich als männlich
identifizieren, gewählt werden. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers
oder offen sowie u. a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können
sich einer dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen.
(4) Z. 190-191: Haben in einem dieser Wahlgänge mehr Kandidat*innen, als zu
wählen sind, diese Mehrheit erhalten, so sind bis zum Erreichen der Zahl 15 die
Kandidat*innen in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt, wobei die Bestimmung
zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung von Geschlechtervielfalt mindestens
sieben Personen, die sich als weiblich identifizieren (+ divers/offen), und
sieben Personen, die sich als männlich identifizieren (+ divers/offen), zu
wählen sind. In einem dritten Wahlgang sind unter Beachtung der Geschlechter-
Quote diejenigen Kandidat*innen gewählt, die bis zum Erreichen der Zahl 15 die
meisten Stimmen erhalten haben.
§11 (5) Z. 220-221: Unter den vier Vizepräsident*innen müssen zwei Personen
sein, die sich als weiblich identifizieren und zwei Personen, die sich als
männlich identifizieren. Personen mit den Geschlechtseinträgen divers oder offen
sowie u.a. intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen können sich einer
dieser beiden Gruppen ("w/d/offen" oder "m/d/offen") zuordnen.
