| Veranstaltung: | Vollversammlung des ZdK November 2025 |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: 134, Nein: 3, Enthaltungen: 7 |
| Beschluss durch: | Dr. Karlies Abmeier, Markus Ziganki |
Die deutsche Kirchensteuer - ein verlässliches und bewährtes System, das jedoch der Reform bedarf!
Beschlusstext
Seit langem erregt das Thema Kirchenfinanzierung und speziell die Kirchensteuer
die Gemüter. Forderungen nach einem Systemwechsel werden auch bei
Kirchenmitgliedern lauter. Die frühere Akzeptanz schwindet rapide. Dabei
scheint nicht immer klar zu sein, was die Kirchensteuer genau ist, wie sie
erhoben wird, welchen Zweck sie hat und welche Aufgaben sie erfüllt. Angesichts
des dramatischen Rückgangs der Kirchenmitglieder und des damit verbundenen
geringeren Kirchensteueraufkommens wird eine sachgerechte Debatte immer
dringender. Im Folgenden werben wir für eine grundsätzliche Beibehaltung des
Systems, nennen unsere Erwartungen, erklären die Aufgaben, vergleichen mit
anderen Finanzierungssystemen und diskutieren Reformansätze auf der
diözesanen, pfarrlichen und der deutschlandweiten Ebene.
Kirchensteuern bilden in Deutschland die wichtigste Grundlage zur Finanzierung
kirchlicher Aktivitäten. Diese Beiträge der Kirchenmitglieder orientieren sich
grundsätzlich an der Höhe des Einkommens und betragen in einigen
Bundesländern acht, in anderen neun Prozent der Einkommenssteuer. Der Staat
erhält für den Einzug zwischen zwei und vier Prozent des Aufkommens. Die
Staatsleistungen, die historisch als Entschädigungen für Enteignungen
entstanden sind, bleiben hier unberücksichtigt. Sie machen an der gesamten
Finanzierung kirchlicher Leistungen nur einen geringen Teil aus.
Das Finanzsystem einer Ortskirche ist auf das Vertrauen der katholischen
Christ*innen in diesem Land angewiesen und hat deren normativen Vorstellungen
von Kirche zu entsprechen. Aus Sicht des ZdK geht es um eine Kirche, die das
Evangelium verkündet, Benachteiligte und Kranke unterstützt, Gottesdienste
feiert und christliche Gemeinschaften bildet und diese Grundvollzüge so
praktiziert, dass sie in der heutigen Gesellschaft als attraktiv wahrgenommen
wird. Neben Ehrenamtlichen bedarf es dazu professioneller Mitarbeitenden. Dafür
braucht es eine solide Finanzbasis. Von besonderer Bedeutung ist für uns auch
der synodale Charakter der Kirche, in der richtungsweisende (Finanz-
)Entscheidungen breit und kompetent beraten sowie in gewählten Gremien
gemeinsam getroffen werden. Schließlich geht es um eine Kirche, die sich
entsprechend dem Zweiten Vatikanum in der modernen Gesellschaft als kritische,
aber prinzipiell solidarische Zeitgenossin und nicht als Kontrastgesellschaft
profiliert. Die Finanzstrukturen der Kirche sollten daher auch bei säkularen
und andersreligiösen Menschen auf Akzeptanz stoßen.
Bei unseren Überlegungen zur Ausgestaltung des deutschen Systems der
Kirchenfinanzierung gehen wir deshalb von folgenden Kriterien aus:
- planbare verlässliche Einnahmen und Wahrung der kirchlichen Autonomie
durch finanzielle Unabhängigkeit von Einzelpersonen, einflussreichen
Gruppen und tagespolitischen Schwankungen.
- finanzielle Beiträge der Kirchenmitglieder entsprechend dem Prinzip der
Leistungsfähigkeit: Je finanzstärker die Mitglieder sind, desto höher
sollte der Anteil ihres Einkommens sein, mit dem sie zur Finanzierung der
Kirche beitragen.
- ein hinreichender Finanzausgleich zwischen den Bistümern: Diözesen, die
aus strukturellen Gründen über sehr wenig Finanzmittel verfügen,
müssen von finanzstarken Diözesen in ausreichendem Umfang verlässlich
unterstützt werden.
- Einsatz der Mittel für akzeptierte Zwecke im Sinne der kirchlichen
Sendung.
- sorgfältiger, sparsamer und nachhaltiger Umgang mit den Finanzmitteln auf
allen Ebenen.
- Festlegung der Verantwortung für Aufgaben und die Verwaltung der dazu
benötigten Finanzmittel gemäß dem Prinzip der Subsidiarität.
- Transparenz und Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der gesamten
kirchlichen Finanzverwaltung.
Mit den von Kirchenmitgliedern eingezogenen Geldern werden die Aufgaben der
Kirche bezahlt, die nicht oder nur teilweise refinanziert werden. Der Fokus
liegt auf den Tätigkeiten der Kirche, die sich an den kirchlichen
Grundvollzügen Gottesdienst, Verkündigung, Diakonie und Gemeinschaft im
Glauben ausrichten.
An erster Stelle steht die Gestaltung des kirchlichen Lebens und die Pastoral
auf allen Ebenen – in der Pfarrei, in der Diözese sowie in der kategorialen
Seelsorge und, aus Diözesanfinanzen unterstützt, in katholischen Verbänden.
Dazu zählt insbesondere der Unterhalt sakraler Gebäude mit kultureller
Bedeutung und anderer Gebäude zu pastoralen Zwecken. Nicht unerheblich sind
zudem die Geldmittel, die in die Verwaltung fließen.
Ein wichtiger Teil der kirchlichen Aufgaben liegt im sozial-karitativen Bereich.
Die Kirchen sind Träger großer Einrichtungen – u.a. der Jugendhilfe sowie
von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen bis zu ambulanten Diensten. Aufgrund
der Sozialgesetzgebung wird der allergrößte Teil der Kosten hierfür von den
Sozialversicherungen oder den Gebietskörperschaften refinanziert. Gleichwohl
bleiben wichtige Bereiche, die auf kirchliche Mittel oder Spenden angewiesen
sind. Diese zusätzlichen Einnahmen ermöglichen es, durch spezielle Angebote
zum kirchlichen Profil der Einrichtungen beizutragen.
Bildung stellt einen weiteren Schwerpunkt kirchlicher Arbeit dar. Kirchliche
Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen sind auch Orte der
Verkündigung, wo Kinder und junge Erwachsene mit der christlichen Botschaft in
Berührung kommen und ihre Werte erfahren.
Ein weiterer Bereich liegt in der Unterstützung von Projekten kirchlicher
Partnerorganisationen in den Ländern des globalen Südens. Diese
Solidaritätsarbeit entwickelt sich oftmals im Kontext langjähriger, lokal
verankerter Partnerschaften, aber ganz überwiegend durch die kirchlichen
Hilfswerke, die neben der staatlichen Förderung auf Spenden und
Kirchensteuermittel angewiesen sind. Die katholische Kirche in Deutschland ist
hier im europäischen Vergleich besonders stark engagiert.
Die Förderung von Kunst und Kultur ragt weit in den öffentlichen Raum hinein.
Das reicht von Denkmalpflege über Konzerte und Kunstausstellungen bis zur
Erinnerungs- und Gedenkkultur. Durch die Instandhaltung denkmalgeschützter
Gebäude und die Restaurierung von Kunstgegenständen werden durch
Kirchensteuermittel wichtige Kulturgegenstände für die Allgemeinheit bewahrt.
Die exemplarische Aufzählung dieser Aufgaben zeigt, dass die Kirchen in ihrem
Handeln wesentliche Beiträge zum gesellschaftlichen Zusammenleben und zur
weltweiten Solidarität leisten, welche die öffentliche Hand gar nicht oder nur
mit hohem Aufwand ersetzen kann. Überdies fördern und ermöglichen die Kirchen
sehr viel ehrenamtliches Engagement, das in keine monetäre Betrachtung
einfließt.
Die Kirchensteuer im Vergleich mit anderen Finanzierungsmodellen
Im internationalen Vergleich sind die Kirchen in Deutschland mit Finanzmitteln
sehr gut ausgestattet. Prinzipiell halten wir das für legitim, weil damit zum
großen Teil Aufgaben finanziert werden, die für die kirchliche Sendung in der
Gegenwart unverzichtbar sind. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass das
deutsche Modell der Kirchenfinanzierung immer wieder unter Druck steht und
grundsätzlich in Frage gestellt wird. Von Kritiker*innen der Kirchensteuer wird
häufig vorgeschlagen, vollständig auf Spenden zu setzen oder das
südeuropäische Beispiel einer Kultursteuer aufzugreifen.
Bei einem System, das sich vor allem auf Spenden stützt, sind kirchliche
Akteur*innen jedoch in viel größerem Maße als bei einer Steuer von einzelnen
finanzstarken Kirchenmitgliedern und von deren Akzeptanz der zu finanzierenden
Zwecke abhängig. Eine langfristige Planung von Ausgaben wird erschwert und
wichtige kirchliche Anliegen, die privaten Geldgeber*innen weniger attraktiv
erscheinen, können oft nicht finanziert werden. Zudem ist es für Akteur*innen,
die auf einem etablierten “Spendenmarkt” neu hinzukommen und dort versuchen,
in großem Maßstab Spenden einzuwerben, zumeist sehr schwierig, in einem
solchen Umfeld Fuß zu fassen.
Erhebliche Schwierigkeiten gehen auch mit einer staatlichen Kultursteuer einher,
bei der – wie etwa in Italien oder in Spanien – alle Steuerpflichtigen
unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft über die Empfängerinstitution der
von ihnen gezahlten Kultursteuer entscheiden. Zwar ist hier grundsätzlich das
Prinzip der Leistungsfähigkeit umgesetzt, aber die Kirche ist nicht nur
abhängig von der jährlichen Entscheidung der Steuerzahlenden, sondern ebenso
vom Staat, der die Höhe der Steuer bestimmt. Weil die Kirche in Italien und
Spanien in Konkurrenz zu anderen Empfängerorganisationen steht, reichen die
Mittel aus der Kultursteuer in diesen Ländern nicht aus, um die finanziellen
Bedarfe der Kirche zu decken. Zudem handelt es sich bei Kultursteuern um
staatliche Kirchenfinanzierung.
Im Vergleich zu diesen Finanzierungsmodellen hält das ZdK das deutsche System
der Kirchensteuer für praktikabel, kostenorientiert, ausgewogen und
zuverlässig, aber eben auch für vergleichsweise gerecht. Schließlich wird
grundsätzlich erreicht, die Besteuerung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchenmitglieder zu bemessen und entsprechend
auch christlichen Wertvorstellungen prinzipiell eine faire Lastenverteilung
angestrebt.
Auch wenn ein Wechsel zu einem anderen System der Kirchenfinanzierung nicht
sinnvoll erscheint, können sich die deutschen Kirchen für einzelne Aspekte von
diesen Finanzierungsmodellen inspirieren lassen. Denn hinsichtlich der
Ausgestaltung haben sie bei der vom Grundgesetz garantierten Kirchensteuer
großen Spielraum.
Zu den Stärken einer Kultursteuer gehört es, dass sie als Instrument der
Mitbestimmung wahrgenommen wird. Sie wirkt sich zugunsten einer starken
Orientierung an den Präferenzen der Zahlenden aus. Zudem entspricht eine
Zweckwidmung dem kirchenrechtlich betonten Prinzip der Freiwilligkeit von
Geldgaben. Davon ist die österreichische Reform des Kirchenbeitrags geleitet:
Seit 2025 können die dortigen Katholik*innen bis zu 50 % ihres zu zahlenden
Betrags für einen von mehreren innerkirchlichen Zwecken widmen. Der andere Teil
wird wie gewohnt den Bedarfen entsprechend verteilt, was die Finanzierung
überregionaler und/oder weniger attraktiver kirchlicher Aufgaben sicherstellt.
Auch wenn eine (teilweise) Zweckwidmung der Kirchensteuer in Deutschland mit dem
deutschen Steuerrecht und dem derzeitigen Einzug durch die staatlichen Behörden
nicht oder nur schwer vereinbar ist, kann sie Anlass sein, ähnliche Wege der
Beteiligung der Kirchenmitglieder an der Zuweisung von Finanzmitteln zu suchen.
So könnten Mitbestimmung und Identifikation z.B. auch dadurch gestärkt werden,
dass sich Spenden an kirchliche Einrichtungen (zumindest in Teilen) von der
Kirchensteuerschuld abziehen ließen.
Reformansätze innerhalb des bestehenden Kirchensteuersystems
Eine wichtige Frage bei der Beurteilung von Instrumenten der Kirchenfinanzierung
ist die Verteilung der Lasten zwischen den Kirchenmitgliedern. Die Höhe der
Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer. Im Vergleich zu den meisten
anderen Formen der Kirchenfinanzierung führt dies zu einer relativ gerechten
– der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wenigstens in
etwa entsprechenden – Verteilung der Lasten. Dass für die Bemessung der
Kirchensteuer die einkommensteuerrechtlichen Regelungen des Staates gelten,
bedingt aber auch Gerechtigkeitsdefizite. Aus christlich-sozialethischer Sicht
ist z.B. zu kritisieren, dass aufgrund der Abgeltungsteuer Kapitalerträge
wesentlich geringer belastet werden als die Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit. Das Vermögen selbst, das eigentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von Steuerzahlenden auch erhöht, bleibt sogar völlig
unberücksichtigt. Die Kirchen sollten auf entsprechende Ungerechtigkeiten des
staatlichen Steuersystems hinweisen und auf Reformen drängen, durch welche die
Besteuerung gerechter und mit Blick auf einen möglichen Bedeutungszuwachs der
Gewinne durch die Digitalisierung der Wirtschaft auch zukunftsfähiger würde.
Für solche Reformen spricht auch, dass sich ein gerechteres Steuersystem
positiv auf die Compliance der Steuerbürger*innen, die Akzeptanz des
Steuersystems und somit letztlich auch auf das staatliche wie kirchliche
Steueraufkommen auswirkt.
Darüber hinaus hat die kirchliche Gesetzgebung auch eigene steuerliche
Regelungen implementiert, beispielweise Kirchensteuerhebesätze, das allgemeine
Kirchgeld und die Kirchensteuerkappung. Vor allem letztere ist daraufhin zu
untersuchen, ob sie den christlich-sozialethischen Ansprüchen an eine gerechte
Besteuerung genügt. Zudem sollten im Bundesgebiet homogene Regelungen
angestrebt werden, so dass bei Kirchenmitgliedern mit ähnlichen
Einkommensverhältnissen die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer nicht nach
Wohnsitz stark divergiert.
Die Bereitschaft katholischer Christ*innen, Kirchensteuern zu zahlen oder sich
auf andere Weise an der Finanzierung ihrer Kirche zu beteiligen, hängt auch
davon ab, wie transparent die Kirchenfinanzen sind und ob die Verfahren der
Meinungsbildung und Entscheidungsfindung den in der deutschen Gesellschaft
gängigen Standards demokratischer Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Von
zentraler Bedeutung ist dabei, dass in der diözesanen Finanzverwaltung
verlässliche checks and balances etabliert werden. Dazu bedarf es Gremien, die
wirksame Mitentscheidungs- und Kontrollrechte haben, deren Zusammensetzung von
den Bischöfen unabhängig ist und auf deren Zusammensetzung die
Kirchensteuerpflichtigen unmittelbaren Einfluss haben.
Mit dem Konsultorenkollegium und dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sieht das
kanonische Recht zwei Gremien vor, denen es prinzipiell relativ umfassende
Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte einräumt, deren Zusammensetzung es aber
dem jeweiligen Bischof überlässt. Aus Gründen der notwendigen fachlichen
Expertise ist es problematisch, dass in den deutschen Diözesen die Domkapitel
als Konsultorenkollegien fungieren. Die Aufgaben des
Diözesanvermögensverwaltungsrates dagegen wurden in einigen deutschen
Bistümern den Diözesankirchensteuerräten oder deren Ausschüssen anvertraut.
Diese zum Teil staatlich vorgeschriebenen Gremien haben den Vorteil, dass sie
vom Bischof relativ unabhängig sind, weil die Mehrheit ihrer Mitglieder
gewählt wird. Allerdings waren und sind die Kompetenzen dieser Räte in einigen
Bistümern sehr begrenzt. Denn auch nach den jüngsten Reformen der
Finanzverfassung deutscher Bistümer gibt es einen Flickenteppich diözesaner
Regelungen, die sich u.a. in Bezug auf die Unabhängigkeit des
Diözesanvermögensverwaltungsrats vom Bischof und die ihm oder dem
Kirchensteuerrat zugewiesenen Kompetenzen deutlich voneinander unterscheiden.
Entscheidend für gute Kontrollstrukturen bei den Diözesanfinanzen ist, dass es
einen Rat gibt, dessen einschlägig qualifizierte, kompetente Mitglieder
mindestens zu zwei Dritteln direkt oder indirekt von den Kirchenmitgliedern der
betreffenden Diözese gewählt werden und der die folgenden Kompetenzen entweder
selbst ausübt oder an von ihm personell besetzte und ihm gegenüber
verantwortliche Gremien delegiert:
- das Recht zur Beschlussfassung über die jährlichen Haushalte der
Diözese und vergleichbarer Rechtsträger der diözesanen Ebene
(Budgetrecht)
- die Mitwirkungsrechte, die gemäß CIC den Vermögensverwaltungsräten der
diözesanen Rechtsträger (einschließlich Bischöflichem Stuhl und
kirchlicher Stiftungen) zukommen
- das Recht, von allen Entscheidungsträger*innen in Finanzfragen
Rechenschaft einzufordern. Wenn nach Einschätzung des Rates
Fehlentscheidungen vorliegen, muss er das Recht haben und verpflichtet
sein, im Einzelfall haftungsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen
prüfen zu lassen
Die persönliche Haftung von Verantwortlichen in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ist ausdrücklich zu regeln. Außerdem bedarf es einer
unabhängigen Finanzrevision zur Prüfung und Kontrolle von Vorgängen und
Verfahren der Rechnungslegung aller Rechtspersonen auf diözesaner Ebene sowie
verbindlicher Standards in Bezug auf Transparenz, Unabhängigkeit der Kontrolle,
Rechenschaftspflichten der Verantwortlichen und Qualifikationen der Beteiligten.
Zur besseren Transparenz bilanzieren mittlerweile fast alle Bistümer nach den
Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) und lassen ihre Jahresberichte von
Wirtschaftsprüfern attestieren. Allerdings bleibt auch nach der Festlegung auf
HGB-Regeln ein erheblicher Spielraum zur Gestaltung bei Rechnungslegung und
Bilanzierung. Zudem ist nicht einheitlich geregelt, welche Rechtspersonen ihre
Bilanzen mit dem Jahresbericht des Bistums oder des Bischöflichen Stuhls
gemeinsam veröffentlichen. Präzise einheitliche Vorgaben für die Erstellung
kirchlicher Jahresberichte gibt es nach wie vor nicht. So gibt es vermutlich
reiche Bistümer, die sich systematisch „arm rechnen“.
Die Unterschiede in der Rechnungslegung und Bilanzierung verhindern einen
verlässlichen Überblick über die Finanzkraft der deutschen Bistümer, ihrer
Bischöflichen Stühle und Stiftungen; für die Finanzkraft einer Rechtsperson
ist neben Einnahmen und Ausgaben auch das (Netto-)Vermögen entscheidend. Neben
der Zurückhaltung der meisten Diözesen, Finanzmittel an andere Bistümer oder
an die überdiözesane Ebene abzugeben, erschweren solche Transparenzdefizite
dringend notwendige Reformdiskussionen. Schließlich könnten – angesichts
sinkender Kirchensteuereinnahmen – einige Aktivitäten effizienter erledigt
werden, wenn sie auf überdiözesaner Ebene gebündelt würden. Stattdessen ist
der Anteil der überdiözesan verwalteten Finanzmittel immer weiter gesunken.
Außerdem wurde zuletzt dann auch noch der interdiözesane Finanzausgleich durch
ein Notfall-Sicherungssystem ersetzt. Dieses finanziell viel zu schwach
ausgestattete System zwingt aktuell und in den nächsten Jahren „arme“
Bistümer dazu, auch solche Aktivitäten zu reduzieren oder einzustellen, die in
heutiger Kultur und Gesellschaft für die Grundvollzüge der Kirche essenziell
sind. Sowohl für die Bündelung von Aktivitäten auf der Ebene der DBK als auch
für einen fairen Ausgleich zwischen reicheren und ärmeren Bistümern bedarf es
einer regelbasierten, prinzipiell nachvollziehbaren Klärung der Frage, welche
Diözese welche zusätzlichen finanziellen Lasten tragen oder in welchem Umfang
entlastet werden sollte.
Damit die Finanzverwaltung der katholischen Kirche in Deutschland für die
Zeiten knapper werdender Finanzmittel gerüstet ist, müssen daher alle
deutschen Diözesen nicht nur in dieser oder jener Form nach HGB bilanzieren,
sondern identische Regeln der Rechnungslegung und Bilanzierung und
Finanzberichterstattung anwenden. Zu ihnen sollte die Pflicht gehören, das
Finanzvermögen auch zu aktuellen Kursen und das Immobilienvermögen auch zu
aktuellen Bodenpreisen oder Werten auszuweisen. Außerdem muss es in jeder
Diözese möglich sein, sich über die Finanzgremien und deren Arbeit zu
informieren, z.B. über Sitzungstermine sowie – soweit dies möglich ist –
über die Tagesordnung und wichtige Beschlüsse.
- Mitwirkung und Transparenz auf überdiözesanen und pfarrlichen Ebenen
Kirchensteuermittel werden nicht nur innerhalb der Diözesen verwendet, sondern
sind auch auf pfarrlicher wie überdiözesaner Ebene unverzichtbar. Entsprechend
dem Subsidiaritätsprinzip bedarf es einerseits einer guten Ausstattung und
Stärkung der finanziellen Verantwortung von Pfarreien und Organisationen,
andererseits der Nutzung möglicher Synergieeffekte durch die Verlagerung von
Aufgaben und Finanzmitteln auf die überdiözesane Ebene.
Über überdiözesane Aufgaben und Ausgaben entscheidet der Verband der
Diözesen Deutschlands (VDD). Die maßgeblichen Gremien sind die Vollversammlung
aller Diözesanbischöfe und der Verbandsrat.
Da an vielen Aufgaben der kirchlichen Sendung effektiver auf überdiözesaner
Ebene gearbeitet werden könnte, sollte der Anteil des VDD an den kirchlichen
Finanzmitteln nicht wie in den letzten Jahrzehnten immer weiter reduziert,
sondern im Gegenteil deutlich erhöht werden. Dabei ist ein möglichst wirksamer
Einsatz der Mittel anzustreben. Wie auf der diözesanen Ebene müssen auch hier
Beratung und Mittelverwendung transparent sein. Dazu kann eine Veröffentlichung
des Haushalts und der Jahresrechnung beitragen.
Unerlässlich ist eine Klärung der Rolle der Vollversammlung des VDD und ihrer
Aufgaben sowie ihre Rolle gegenüber den Kommissionen der DBK und des VDD und
das Verhältnis von Vollversammlung und Verbandsrat. Das Einstimmigkeitsprinzip
ist zu Gunsten einer (qualifizierten) Mehrheitsentscheidung zu ersetzen. Wird
auf der Bundesebene das angestrebte Synodale Gremium etabliert, ist der VDD
nicht nur an die Deutsche Bischofskonferenz, sondern auch an das Synodale
Gremium zurückzubinden (z.B. Bestimmung der Verbandsratsmitglieder). Bis dahin
ist das ZdK stärker einzubinden. Als Laiengremium auf der Bundesebene sollte es
nicht nur die in den Verbandsrat zu entsendenden fachlich einschlägig
erfahrenen Personen selbst ernennen, sondern auch in größerer Zahl (nämlich
mit mindestens vier statt wie bisher mit nur zwei Personen) vertreten sein.
Das Einkommen der Pfarreien setzt sich aus verschiedenen Quellen zusammen:
Einnahmen aus eigenem Vermögen, vor allem Mieten und Pachten aus Immobilien,
Spenden und andere freiwillige Zuwendungen, aber auch Zuweisungen aus dem
diözesanen Einkommen. Diese Zuweisungen sind in den einzelnen Bistümern auf
Grund der unterschiedlichen pastoralen Situation und ihrer jeweiligen Geschichte
unterschiedlich geregelt. Für eine bessere Akzeptanz ist – wie an einzelnen
Stellen diskutiert - eine höhere Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die
Pfarreien vorzusehen, damit die Kirchensteuerzahlenden erkennen, was mit den
Beiträgen geschieht und wie die Gelder im eigenen Umfeld verwendet werden.
Dafür sind Kriterien zu benennen, nach welchen die einzelnen Pfarreien
Zuweisungen erhalten und wie dies der Pfarröffentlichkeit kommuniziert wird.
Die Wiedereinführung einer Ortskirchensteuer, wie sie in den 1950er Jahren
zugunsten einer Diözesankirchensteuer aufgegeben wurde, böte zwar den Vorteil
einer größeren Nähe zu den Menschen vor Ort; denn sie käme zuerst und
hauptsächlich den jeweiligen Pfarreien der Steuerzahler*innen zugute. Sie
steigert zudem, wie das Beispiel der Schweiz zeigt, Eigeninitiative,
Mitverantwortung und Akzeptanz. Ob sie aber tatsächlich nachhaltiger und
zukunftsweisender wäre, ist zweifelhaft. Schließlich müsste ein Ausgleich
zwischen wohlhabenderen und ärmeren Pfarreien geschaffen werden und das
Konfliktpotenzial hinsichtlich der Höhe der Transferleistungen zwischen den
Pfarreien und von diesen zu den Bistümern wäre vermutlich sehr hoch.
Eine mit dem staatlichen Einzug der Kirchensteuer verbundene Problematik ist der
Ausschluss von den Sakramenten für die, die sich der Kirchensteuer durch
Austritt entziehen. Nach kirchlichem Verständnis bleibt katholisch, wer einmal
getauft ist. Weil Staat und Kirche aber bei der Erhebung der Kirchensteuer an
die Umsetzung der Religionsfreiheit gebunden sind, muss eine Möglichkeit
bestehen, sich der Kirchensteuerpflicht zu entziehen. Dies geschieht durch den
Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung.
Im Allgemeinen Dekret der DBK zum Kirchenaustritt, das 2012 in Kraft trat, wird
ein solcher zwar nicht als Straftat verstanden, zieht aber Rechtsfolgen nach
sich, die weitgehend denen einer Exkommunikation entsprechen. Eine solche weite
Auslegung des Strafrechts und der offensive Einsatz des Ausschlusses von
Sakramenten sind nach Auffassung vieler Kanonist*innen rechtswidrig. Die
Rechtsfolgen erscheinen ihnen unverhältnismäßig, das Dekret schade der Kirche
mehr als es nütze. Denn Austritte und die damit verbundenen Einbußen an
Kirchensteuereinnahmen werden hiermit nicht verhindert; aber die Kirche büßt
an Glaubwürdigkeit ein. Einerseits können Gläubige, die sich in amtlich-
förmlicher Erklärung von der Kirche distanzieren, nicht erwarten, dass dies
keine innerkirchlichen Konsequenzen hat. Andererseits ist das Dekret dahingehend
zu überprüfen, ob staatlich erklärte Kirchenaustritte zwangsläufig an den
Ausschluss von Sakramenten gebunden sein müssen.
Will die Kirche ihre Handlungsfähigkeit dauerhaft erhalten, sind Änderungen im
System der Kirchenfinanzierung unausweichlich. Reformen bedarf es vor allem, um
die Akzeptanz der Kirchensteuer zu stärken. Auf allen Ebenen ist die
Transparenz mit einheitlichen Regeln der Bilanzierung und Rechnungslegung zu
erhöhen. Synodale Gremien sind einzuführen, welche zum einen die finanziellen
Grundsatzentscheidungen treffen und denen gegenüber zum anderen die Amtsträger
rechenschaftspflichtig sind. Insgesamt sollten die Kirchenmitglieder mehr
Einfluss auf die Verwendung ihrer Beiträge erhalten. Schließlich bedarf es
auch einer Überprüfung des aktuell sehr restriktiven Umgangs mit
Kirchenaustritten.
Allerdings wird die Kirche auch dann, wenn sie solche Reformen konsequent
anginge, perspektivisch weniger Geld zur Verfügung haben. Auch wenn manche es
anders sehen, ist aus Sicht des ZdK eine finanziell arme Kirche nicht schon von
sich aus eine bessere oder authentischere Kirche. Eine arme Kirche könnte kaum
Mitarbeiter*innen einstellen, die über jene besonderen professionellen
Kompetenzen verfügen, derer es bedarf, um die Grundvollzüge der Kirche in der
Gegenwart überzeugend zu verwirklichen.
Dafür muss definiert sein, was diesen Grundvollzügen der Kirche in der
Gegenwart gut entspricht, aber auch welche Aufgaben künftig nicht mehr
finanziert werden sollen. Auch hier müssen die Kirchenmitglieder synodal in die
Beratungen einbezogen werden. Die derzeitige Situation der katholischen Kirche
in Deutschland eröffnet trotz aller Sorgen und Probleme die Chance, dass sie
sich auch in Finanzfragen glaubwürdig weiterentwickelt.
Begründung
Am 15. März 2024 beschloss der Hauptausschuss die Gründung eines Ad-hoc-AK Kirchensteuerverteilung. Der damit verbundene Auftrag umfasste die Erarbeitung einer Beschlussvorlage an die Vollversammlung. Das Papier sollte zu einer Steigerung der Akzeptanz für die Kirchensteuer beitragen und sie als tragfähige Finanzierung der Kirchen in Deutschland herausstellen. Gleichzeitig sollten aber auch Reformen für eine transparentere und gerechtere Verteilung und Verwaltung angesprochen werden.
Der von den Mitgliedern des AK erarbeitete Text durchlief mehrere Stufen, u.a. mithilfe der Konsultation externer Expert*innen. Ein Zwischenstand wurde dem Präsidium und dem Hauptausschuss im März 2025 vorgelegt.
